Der Gemeinderat der Marktgemeinde Biedermannsdorf hat in der Sitzung am 7.12.2017, TOP 7, folgende
VERORDNUNG,
mit der das örtliche Raumordnungsprogramm im Rahmen einer generellen Neudarstellung (“Örtliches Raumordnungsprogramm 2017”) geändert und in dessen Rahmen ein Örtliches Entwicklungskonzept erlassen wird, beschlossen.
§ 1 Örtliches Raumordnungsprogramm
(1) Gemäß den §§ 13 – 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl 3/2015 idgF., wird hiermit das „Örtliche Raumordnungsprogramm 2017“ (im Folgenden auch ÖROP 2017 oder ÖROP) entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen erlassen.
Das gesamte Gemeindegebiet wird, aufbauend auf den Ergebnissen der Grundlagenforschung, auf einer digitalen Plangrundlage dargestellt.
(2) Auf Grund des § 25 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl 3/2015 idgF., wird das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert, dass für die auf der hierzu gehörenden Plandarstellung Nr. R-0901/08/E, erstellt vom Ingenieurkonsulentenbüro „dieLandschaftsplaner.at, Ziviltechnikergesellschaft m.b.H.“, rot umrandeten Grundflächen, die auf der Plandarstellung durch rote Signatur dargestellten Widmungsarten festgelegt und Kenntlichmachungen ersichtlich gemacht werden.
§ 2 Örtliches Entwicklungskonzept
Gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl 3/2015 idgF., beschließt der Gemeinderat der Marktgemeinde Biedermannsdorf für das gesamte Gemeindegebiet ein örtliches Entwicklungskonzept, welches auf einem Planblatt inkl. Legende dargestellt wird. Die darin enthaltenen Aussagen sind bei künftigen Abänderungen des Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigen.
Leitziele des örtlichen Entwicklungskonzepts sind die Bewahrung und der Ausbau der strukturellen Stärken der Gemeinde Biedermannsdorf, insbesondere im Hinblick auf eine
• nachhaltige Verbesserung der Lebensqualität
• Sicherung der Funktion der Gemeinde als hochwertiger Wohn- und Betriebsstandort
• flächensparende Siedlungsentwicklung
• Stärkung des Ortskerns
Das Entwicklungskonzept besteht aus der Plandarstellung „Örtliches Entwicklungskonzept“, mit der Planzahl R-0901/OEK/01/B, erstellt vom Ingenieurkonsulentenbüro „dieLandschaftsplaner.at, Ziviltechnikergesellschaft m.b.H.“, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist und im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt, sowie einem Erläuterungsbericht zum Entwicklungskonzept.
Die räumlich zu zuordnenden Ziele hinsichtlich Verkehr und Landschaft sind den Grundlagenerhebungen „Verkehrskonzept“ und „Landschaftskonzept“ zu entnehmen.
§ 3 Besondere Ziele
In Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Biedermannsdorf werden folgende besondere Ziele festgelegt:
1. Funktion der Gemeinde im größeren Raum
a. Sicherung der Funktion der Gemeinde als Wohn, Versorgungs- und Betriebsstandort
b. Verstärkte Kooperation mit den Nachbargemeinden gem. lokaler Entwicklungsstrategien und regionaler Leitbilder
c. Nachhaltige Etablierung der Gemeinde als eigenständiger Siedlungs- und Wirtschaftsstandort im suburbanen Umfeld von Wien
2. Naturraum, Landschaft und Umwelt
a. Schutz und Aufwertung der Gehölzstrukturen entlang bestehender Gewässer und Grünachsen
b. Förderung der Biotopvernetzung und Schutz bestehender bzw. Etablierung zusätzlicher landschaftsökologisch wertvoller Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft
c. Sicherung der landwirtschaftlich kultivierten Flächen in ihrem Bestand und Erscheinungsbild, Erhaltung und Verbesserung der ökologisch wertvollen und schutzwürdigen Landschaftsteile in der Kulturlandschaft
d. Schutz der Kulturlandschaft als Grundlage für Wohnqualität und Erholungsnutzung
3. Soziale Infrastruktur
a. Sicherstellung der Grundversorgung der Gemeindebevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen
b. Erhaltung bzw. Ausbau der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen
c. Erhaltung bzw. Ausbau von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Pflegebedürftige
d. Erhaltung bzw. Ausbau von Spielplätzen und Freizeitanlagen
e. Erhaltung und Förderung von örtlichen Gastronomiebetrieben
f. Erhaltung und Ausweitung der medizinischen Versorgung
4. Siedlungswesen und Ortsbild
a. Schließung von Baulücken und Nutzung innerörtlicher Baulandreserven
b. Flächensparende Siedlungsstrukturen, sparsamer Umgang mit Grund und Boden bei zukünftigen Siedlungsentwicklungen
c. Vermeiden von Nutzungskonflikten durch geordnete Entwicklung (Konzentration) der Agrar- und Betriebsgebiete
d. Vorbeugung möglicher Nutzungskonflikte durch die Erstellung von Nachnutzungskonzepten an aufgelassenen Betriebsstandorten bzw. Bauland-Sondergebieten
e. Verbesserung der Baulandmobilisierung durch Vertragswidmung gemäß §17 NÖ ROG 2014 idgF (bei neuen Baulandflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde sind)
f. Verbesserung der Baulandmobilisierung durch die Erstellung von Parzellierungs- und Nutzungskonzepten in Bereichen ungünstiger Grundstückskonstellationen
g. Besondere Bedachtnahme auf die unter Denkmalschutz stehenden und denkmalschutzwürdigen Objekte bei allen baulichen Maßnahmen in deren Umgebungsbereich
h. Erhaltung, Schutz und Pflege des Ortsbildes bei Siedlungserweiterungen und Bautätigkeiten
i. Sicherung und vorausschauende Behandlung von innerörtlichen und ortsumgebenden Grünflächen
j. Erhaltung und Ausbau siedlungsgliedernder und –begrenzender Grünstrukturen
k. Die Einwohnerzahl (Haupt- und Nebenwohnsitze) der Gemeinde Biedermannsdorf soll mittelfristig bis zum Jahr 2025 ca. 4.200 Personen nicht übersteigen
5. Wirtschaft
a. Bestandssicherung wettbewerbsfähiger bestehender Betriebe
b. Förderung von Betriebsansiedlungen insbesondere durch Nutzung der vom Ballungsraum Wien ausgehenden Synergieeffekte und Marktchancen
c. Nachverdichtung von Betriebsflächen
d. Verhinderung des Kaufkraftabflusses durch Ausbau und Verstärkung der Handelsfunktion der Gemeinde
e. Ausbau des Angebotes für Fremdenverkehr und sanften Tourismus
f. Förderung des Angebotes im Bereich Gastronomie
g. Belebung und Stärkung des Ortszentrums als wirtschaftliches und kulturelles Zentrum der Gemeinde
6. Kultur, Fremdenverkehr, Sport und Erholung
a. Ausbau der vorhandenen und Schaffung weiterer Einrichtungen für die Freizeitgestaltung und für die Erholung von Bevölkerung und Ausflugsgästen
b. Erhaltung und Pflege von Wander- und Radwegen
c. Ausweitung des Angebotes an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen bzw. Einrichtungen
d. Funktionale Verknüpfung der Standorte für Freizeitaktivitäten
7. Verkehr und technische Infrastruktur
a. Verminderung des Verkehrsaufkommens in den Wohngebieten bzw. Verlagerung zum ÖV
b. Sicherstellung einer funktionsgerechten öffentlichen Verkehrsinfrastruktur
c. Abstimmung der Verkehrsorganisation mit hochrangigen Verkehrsträgern
d. Sicherstellung der flächendeckenden, funktionsgerechten Wasserver- und Abwasserentsorgung
e. Förderung erneuerbarer Energien
f. Gewährleistung einer sicheren und barrierefreien fußläufigen Erreichbarkeit neuer Siedlungsgebiete, zentraler Einrichtungen inkl. ÖV und Erholungseinrichtungen
§ 4 Maßnahmen der örtlichen Raumordnung
1. Funktion der Gemeinde im größeren Raum
a. Umsetzung der Entwicklungsziele und Festlegungen im Entwicklungskonzept im Rahmen der Möglichkeiten der Marktgemeinde Biedermannsdorf
b. Verstärkte Zusammenarbeit und raumplanerische Abstimmung mit den Gemeinden der Region
2. Natur, Landschaft und Umwelt
a. Beibehaltung der Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft und Freihaltung der Landschaft für landwirtschaftlich wertvolle Flächen
b. Präzisierung der Funktion bestehender Grüngürtelwidmungen mittels entsprechender Zusatzbezeichnungen
c. Neuausweisung von landschaftsbildprägenden Gehölzstrukturen entlang von Gewässern als Grünland Grüngürtel (Ggü)
d. Besondere Bedachtnahme auf landschaftsbildprägende Strukturen bei raumgreifenden Vorhaben
e. Erhaltung und Sicherung besonders wertvoller Elemente des Naturraums, sowie von Biotopen und Grünflächen zum Zwecke der Biotopvernetzung
f. Erhaltung und Neuanlage von Grünflächen zur Verbesserung des Kleinklimas im Siedlungsgebiet und in den geplanten Siedlungserweiterungsgebieten
g. Umsetzung bzw. Berücksichtigung der Ziele und Maßnahmen aus dem Landschaftskonzept ÖROP 2017
3. Soziale Infrastruktur
a. Flächenvorsorge für einen allfällig erforderlichen Ausbau der Schulen und der Kindergärten bzw. entsprechende Regelungen im Bebauungsplan
b. Flächenvorsorge für mögliche Erweiterungen von Gesundheits- und Vorsorgeeinrichtungen bzw. entsprechende Regelungen im Bebauungsplan
c. Bedarfsgerechte, behutsame Baulandfreigaben und –neuerschließungen zur Vermeidung von Engpässen/Überlastungen der sozialen Infrastruktur
4. Siedlungswesen und Ortsbild
a. Bedarfsorientierte Ausweisung von neuen Baulandflächen gem. dem örtlichen Entwicklungskonzept unter Bedachtnahme auf einen sparsamen Bodenverbrauch durch die Bevorzugung verdichteter Bebauungsformen sowie auf wirtschaftliche Erschließungen
b. Weiterführung der im ÖROP festgelegten Ziele durch entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan, u. a. in Hinblick auf die Erhaltung der visuellen Hauptmerkmale (geschlossene Straßen- und Platzräume, Dominanten, Blickpunkte, Grünbereiche etc.) im Ortszentrum aufgrund ihrer Bedeutung für die Identifikation der Bevölkerung und Einbeziehung in die künftige Ortsbildgestaltung
c. Vorrangige Realisierung einer Baulandnutzung bestehender Widmungsflächen
d. Umsetzung der im Entwicklungskonzept dargestellten Entwicklungspotentiale
e. Stärkung des zentralen Ortsbereichs durch adäquate Flächenwidmungen (z. B. BK anstelle BA)
f. Sicherstellung der Verfügbarkeit von beabsichtigten neuen Wohnbaulandwidmungen zur Deckung des zu erwartenden Bedarfs, insbesondere durch Vertragswidmung gem. §17 NÖ ROG 2014 bei neuen Baulandwidmungen von Flächen, die sich nicht im Besitz der Gemeinde befinden.
g. Beibehaltung der bestehenden bzw. Neuwidmung von Grünland Grüngürtel im Bedarfsfall als Abschirmung, Pufferfläche o. ä.
5. Wirtschaft
a. Schaffen der gesetzlichen Voraussetzung im Rahmen des NÖ ROG 2014 für die Ansiedelung neuer Dienstleistungseinrichtungen und Nahversorgungseinrichtungen im Bereich des Ortszentrums
b. Sicherung bestehender Betriebsstandorte durch Vermeidung von Konfliktpotential bei Neuwidmungen im näheren Umfeld
c. Schaffen von Möglichkeiten zur Stärkung geeigneter Betriebszonen unter der Voraussetzung der verkehrssicheren und wirtschaftlichen Erschließung
d. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der örtlichen und Schaffung von Anreizen zur Errichtung neuer Gastronomie- und Tourismusbetriebe
e. Schutz der ortsansässigen Landwirte durch Vermeiden von Nutzungs- und Widmungskonflikten
6. Kultur, Fremdenverkehr, Sport und Erholung
a. Flächensicherung für die Erhaltung und Ausdehnung/Aufwertung der bestehenden Sport- und Freizeiteinrichtungen
b. Vermeidung von gegenseitigen Beeinträchtigungen bei Neuwidmungen oder - nutzungen
c. Erhaltung und Förderung innerörtlicher Grünflächen
7. Verkehr und technische Infrastruktur
a. Freigabe der Aufschließungszonen unter Bedachtnahme auf Kapazität und Bereitstellung der Infrastruktur, Herstellen der Infrastruktur unter Berücksichtigung der maximal angestrebten Bevölkerungsentwicklung
b. Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Bereich von Kreuzungen und Fußgängerübergängen
c. Maßnahmen zur Aufwertung des Straßenbildes und Verringerung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Durchzugsstraßen
d. Zweckmäßige Erschließung der Betriebsgebiete mit weitgehender Verkehrsentlastung der Wohngebiete
e. Erschließung von neu gewidmeten Baulandflächen unter Berücksichtigung erforderlicher Verkehrsberuhigung und Straßenraumgestaltung
f. Ausbau und Verbesserung des fuß- und radläufigen Ortswegenetzes insbesondere in Hinblick auf die Erreichbarkeit des ÖV
g. Laufende Anpassung der Wasser- und Abwasserinfrastruktur zur flächendeckenden Versorgung bestehender und künftiger Siedlungsstrukturen
h. Förderung von Maßnahmen zur Nutzung und Anlage von alternativen Energiequellen
8. Freigabebedingungen für Aufschließungszonen
Die Freigabebedingungen der Marktgemeinde Biedermannsdorf werden abgeändert und lauten wie folgt:
Im Allgemeinen gilt:
a. Erstellung eines von der Gemeinde angenommenen Parzellierungs- und Erschließungskonzepts, einschließlich eines Verkehrsgutachtens.
Dabei ist auf die Sicherstellung einer standortgerechten und flächensparenden Bebauung Bedacht zu nehmen. Bei der Erschließung ist darauf zu achten, jede Einzelparzelle an eine öffentliche Verkehrsfläche anzubinden.
b. Erlassung eines Bebauungsplans für die Aufschließungszonen
c. Sicherstellung der Ausführung der erforderlichen technischen Infrastruktur
Im Besonderen gilt für Wohnbauland:
1. Die Freigabe der Aufschließungszone BW-A5 kann erst erfolgen, wenn für 70% des Wohnbaulands der BW-A4 rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.
2. Eine Freigabe der Aufschließungszone BW-A2 kann erst erfolgen, wenn 80% des Wohnbaulands der Aufschließungszone BW-A5 bebaut sind.
3. Die im schalltechnischen Gutachten (ZT Büro DI Dr. Kirisits, 7423 Pinkafeld, Nr. 1063/17, Juni 2017) angeführten Maßnahmen sind durch entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan vor der Freigabe sicherzustellen. Relevante Änderungen der Schallemissionen sind gegebenenfalls zu berücksichtigen und einer neuerlichen Immissionsbeurteilung zu unterziehen.
Im Besonderen gilt für Betriebsgebiete:
1. Für die Freigabe der Aufschließungszonen BB-A5, BB-A6 und BB-A7 ist der Nachweis über die durchgeführte Beseitigung allfälliger Altlasten mittels Gutachten eines befugten Ziviltechnikers bzw. einer vergleichbaren Institution oder der Nachweis über die materienrechtliche Genehmigung des Bauvorhabens in Hinblick auf mögliche Altlasten erforderlich.
§ 5 Flächenwidmungsplan
(1) Im Sinne der in § 1 angeführten Gesetzesbestimmungen werden die Widmungen bzw. Nutzungen der einzelnen Grundflächen des Gemeindegebietes in der zugehörigen Plandarstellung „Flächenwidmungsplan“ festgelegt bzw. – wo es sich um überörtliche Planungen handelt – kenntlich gemacht.
(2) Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Biedermannsdorf besteht aus einem Planblatt inkl. der Darstellung der Legende, welches mit der Planzahl R-0901/08/B, erstellt vom Ingenieurkonsulentenbüro „dieLandschaftsplaner.at, Ziviltechnikergesellschaft m.b.H.“, versehen ist.
Das örtliche Raumordnungsprogramm wird somit dahingehend abgeändert, dass die Plandarstellung Nr. R-0901/07/B durch die Neudarstellung mit der Plannummer R-0901/08/B ersetzt wird.
(3) Die Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes (Plandarstellung samt Legende) ist mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen und liegt im Gemeindeamt der Marktgemeinde Biedermannsdorf während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 6 Rechtswirksamkeit
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung, mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag, in Kraft. Mit dem gleichen Tag wird das bisher gültige örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Biedermannsdorf außer Kraft gesetzt.
Hinweis:
Die NÖ Landesregierung hat diese Verordnung gemäß § 24 Abs. 11 und 14 i.V.m. § 25 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. 3/2015 i.d.g.F., mit ihrem Bescheid vom 8. Jänner 2018, Zl. RU1-R-55/031-2016, genehmigt.
Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBI. 1000, mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Die Bürgermeisterin
Beatrix Dalos e.h.
Kundgemacht am 12. Jänner 2018